SPANIEN: N.I.E. – Numero de Identificacion schnell und unbürokratisch!

Written by dhitpwt on . Posted in Allgemein

Auf Anordnung der spanischen Polizeibehörde vom 13. April 2012 kann die

N.I.E.-Nummer (Ausländererkennungsnummer)

über uns beantragt werden.

Wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch!

Die entsprechenden Auftragsformulare/Vollmachtstexte können Sie bei uns unter Tel.-Nr. +49 7741 2131 anfordern oder
direkt hier herunterladen.
Hier die ins Deutsche übersetzte Anordnung:
Anordnung Nr. 3/12
Angelegenheit:
Beantragung einer N.I.E.-Nummer über einen Bevollmächtigten
Seit der Verabschiedung der jetzigen Verordnung des Ausländergesetzes, durch das Königliche Dekret Nr. 557/2011 vom 20. April, hat es zahlreiche Beschwerden und Anfragen gegeben, hinsichtlich darauf, die N.I.E.- Nummer wieder über einen Bevollmächtigten beantragen zu können, und zwar für Ausländer, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Interessen eine Beziehung zu Spanien haben (Artikel 206.3 des erwähnten Königlichen Dekrets). Auch wenn der Wortlaut des Artikels „persönliches Erscheinen“ anordnete, hat eine weite Auslegung des Artikels in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung, das Generalkommissariat zur Auffassung gebracht, die NIE-Nummer über einen Vertreter beantragen zu können. Dennoch haben die entsprechenden Behörden des Ministeriums für Beschäftigung und Sozialversicherung eine wörtliche Auslegung der Vorschrift bevorzugt, so dass sie den N.I.E.-Antrag über einen Bevollmächtigten verweigerten. Die notwendige Einheit, die bei der Migrationspolitik zwischen den beiden leitenden Anstalten herrschen muss, bestimmte jedoch,
dass man in solchen Fällen, zur Erleichterung der Ausführung der Ausländerregelung bei den verschiedenen Amtsstellen, einen gemeinsamen Standpunkt einhielt. Die Untergeneraldirektion des Ministeriums für Beschäftigung und Sozialversicherung, hat am 11. April 2012 die Grundlagen für die (Verwaltungs-)Ausführung (oder das Verwaltungsmanagement) Nr. 12/2012 herausgegeben, die in dieser Angelegenheit eine Auslegungsänderung der Zentralbehörde mit sich gebracht hat, in ähnlicher Haltung wie die des Generalkommissariats. In Anbetracht des vorerwähnten Sachverhalts und nach Empfang dieser Anweisung, WERDEN in den Verfahren zur N.I.E. Beantragung aufgrund wirtschaftlicher, beruflicher oder sozialer Interessen so wie es in Art. 557/2011 des Königlichen Dekrets vom 20. April vorausgesetzt wird, die Anträge zur N.I.E.- Beschaffung sowohl persönlich wie über eine Vertretung ANGENOMMEN. Der Bevollmächtigte muß gleichfalls eine Vertretungsvollmacht vorzeigen, in der ausdrücklich die Befugnisse zur N.I.E.-Beantragung und Einholung beinhaltet sind.