SPANIEN: N.I.E. – Numero de Identificacion schnell und unbürokratisch!
Auf Anordnung der spanischen Polizeibehörde vom 13. April 2012
kann die
direkt hier herunterladen.
Hier die ins Deutsche übersetzte Anordnung:
N.I.E.-Nummer (Ausländererkennungsnummer)
über uns beantragt werden.Wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch!
Die entsprechenden Auftragsformulare/Vollmachtstexte können Sie bei uns unter Tel.-Nr. +49 7741 2131 anfordern oderdirekt hier herunterladen.
Anordnung Nr. 3/12
Angelegenheit:
Beantragung einer N.I.E.-Nummer über einen Bevollmächtigten
Seit der Verabschiedung der jetzigen Verordnung
des Ausländergesetzes, durch das Königliche
Dekret Nr. 557/2011 vom 20. April,
hat es zahlreiche Beschwerden und Anfragen
gegeben, hinsichtlich darauf, die N.I.E.-
Nummer wieder über einen Bevollmächtigten
beantragen zu können, und zwar für Ausländer,
die aufgrund ihrer wirtschaftlichen, beruflichen
oder sozialen Interessen eine Beziehung
zu Spanien haben (Artikel 206.3 des erwähnten
Königlichen Dekrets).
Auch wenn der Wortlaut des Artikels „persönliches
Erscheinen“ anordnete, hat eine weite
Auslegung des Artikels in Übereinstimmung
mit der bisherigen Regelung, das Generalkommissariat
zur Auffassung gebracht, die
NIE-Nummer über einen Vertreter beantragen
zu können.
Dennoch haben die entsprechenden Behörden
des Ministeriums für Beschäftigung und
Sozialversicherung eine wörtliche Auslegung
der Vorschrift bevorzugt, so dass sie den
N.I.E.-Antrag über einen Bevollmächtigten
verweigerten.
Die notwendige Einheit, die bei der Migrationspolitik
zwischen den beiden leitenden Anstalten
herrschen muss, bestimmte jedoch,
dass man in solchen Fällen, zur Erleichterung
der Ausführung der Ausländerregelung bei
den verschiedenen Amtsstellen, einen gemeinsamen
Standpunkt einhielt.
Die Untergeneraldirektion des Ministeriums für
Beschäftigung und Sozialversicherung, hat
am 11. April 2012 die Grundlagen für die
(Verwaltungs-)Ausführung (oder das Verwaltungsmanagement)
Nr. 12/2012 herausgegeben,
die in dieser Angelegenheit eine Auslegungsänderung
der Zentralbehörde mit sich
gebracht hat, in ähnlicher Haltung wie die des
Generalkommissariats.
In Anbetracht des vorerwähnten Sachverhalts
und nach Empfang dieser Anweisung, WERDEN
in den Verfahren zur N.I.E. Beantragung
aufgrund wirtschaftlicher, beruflicher oder sozialer
Interessen so wie es in Art. 557/2011
des Königlichen Dekrets vom 20. April vorausgesetzt
wird, die Anträge zur N.I.E.-
Beschaffung sowohl persönlich wie über eine
Vertretung ANGENOMMEN.
Der Bevollmächtigte muß gleichfalls eine Vertretungsvollmacht
vorzeigen, in der ausdrücklich
die Befugnisse zur N.I.E.-Beantragung
und Einholung beinhaltet sind.
